Herzlich Willkommen beim

Fischereiverein Lauingen e.V.

Fischereiordnung des Fischerei-Vereins Lauingen e.V.                                  Sitz:  Lauingen-Donau

Fischereiordnung

1. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu befolgen. Verstöße werden zur Anzeige gebracht. Neben dem Erlaubnisschein ist ein gültiger staatlicher Fischereischein erforderlich und mitzuführen.

2. Das Bootfahren zum Zweck des Angelns oder Krebsfangens ist aus Gründen des Natur-, Fisch- und Vogelschutzes in der Donau, dem Auwaldsee und den Wagerseen 1 und 3 nur für Vereinsmitglieder erlaubt.

3. Als Fangbeschränkung gilt für alle Erlaubnisscheininhaber drei Fische (Forellen, Karpfen, Schleien) oder 2 Raubfische (Hecht, Zander) pro Tag. Köderfische (Rotaugen / Rotfedern) 15 Stück pro Tag. Andere Fischarten können ohne Beschränkung, jedoch in angemessener Zahl für den Eigenverbrauch gefangen werden. Jeder Verkauf oder Tausch von Fischen Ist nicht erlaubt. Bei Ausübung der Fischerei ist eine Anlandehilfe (Unterfangkescher) immer mitzuführen. Gaff und Bogagrip sind verboten.

4. Die Anzahl der gleichzeitig benutzten Angelruten ist auf 2 beschränkt. Auch die Köderfischrute gilt als vollwertige Angelrute. Pro Angel ist nur eine Anbissstelle erlaubt. Ausnahme: Wobbler, Blinker und Systeme.

5. Das Spinnfischen (Kunstköder jeder Art) und das Angeln mit Köderfisch, unabhängig vom Zielfisch, ist generell vom 15.02. bis 30.04. in den Seen (Auwald, Wagerseen 1 - 5) untersagt. Ausgenommen Donau.

6. Beim Benutzen eines Echolots dürfen keine Angelruten im Boot sein. Ebenso darf beim Fischen kein Echolot an Bord sein. Dies gilt für alle Seen, außer auf der Donau.

7. Futterboote und Drohnen sind nicht erlaubt. Das Setzen von Bojen ist generell untersagt.

8. Es darf weder gezeltet, noch gelagert, noch in sonstiger Form übernachtet werden. Das Nachtfischen ist grundsätzlich nur an den Wagerseen 3 und 4 erlaubt Das Anlegen von Feuer-stellen, sowie Verunreinigungen am gesamten Gewässer und dem angrenzenden Wald, ist laut Gesetz strafbar.

9. Jugendlichen mit Jugendfischereischein ist das Angeln nur in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines gültigen Jahresfischereischeins erlaubt. Nachtfischen unter 18 Jahren ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt.

10. Die Verwendung von Legangeln (eine unbeaufsichtigte oder mit Funkbißanzeiger versehene,  Angelrute ist eine Legangel) und Paternosterangeln sowie Köderfischsenken ist verboten. Beim Fliegenfischen dürfen 1 Strecker und 2 Springer verwendet werden.

11. Köderfische für den Raubfischfang sind möglichst in den Vereinsgewässern zu fangen. Fremde Köderfische müssen aus seuchenfreien Gewässern stammen. Sie müssen gesund und frei von Außen- und Innenparasiten sein. Übrig gebliebene Köderfische dürfen nicht in die Gewässer des Fischereivereins Lauingen eingesetzt werden. Aus Gründen des Tierschutzes und der Fisch-ereigerechtigkeit ist die Verwendung lebender Köderfische ausdrücklich verboten! Tote Köderfische können verwendet werden. Setzkescher, Karpfensack und sonstige Behältnisse sind verboten. Ausgenommen davon sind Köderfischbehältnisse in vertretbarem und gesetzlichem Rahmen.

12. Das Angeln ist nur in den auf dem Erlaubnisschein beschriebenen Gewässern gestattet. Die Lage der Gewässer und die Grenzen sind auf der Gewässerkarte näher bezeichnet.

13. Bezüglich des Fahrens und Parkens auf Ufer-, Feld- und Waldwegen und im Bereich der Altwasser und Baggerseen sind die polizeilichen Verkehrsvorschriften im eigenen Interesse einzuhalten. Sollten durch Nichtbefolgen Nachteile für den Fischereiverein Lauingen e. V. entstehen, so wird der Verursacher haftbar gemacht.

14. Die Fischereiaufseher haben das Recht, die Fischereiausübenden zu kontrollieren. Gemäß Fischereigesetz sind der staatliche Fischereischein, der Fischereierlaubnisschein (Art. 35 (3) vom 10.8.1982) und das Fangbuch zur Prüfung auszuhändigen.

15. Die Angler haben sich am Gewässer so zu verhalten, dass das Ansehen der Angelfischerei und des Fischereivereins Lauingen e. V. gewahrt bleibt.

16. Das Fangbuch ist vorschriftsmäßig zu führen. Das Fangbuch ist nur mit dem Namen und der Mitgliedsnummer, dem Stempel des Vereins und der Unterschrift des Mitglieds gültig. Das Fangbuch ist bei der Jahreskartenausgabe abzugeben. Bei Verlust kann ein neues Fangbuch gegen € 10,- erworben werden.

17. Jedes Mitglied und jeder Gast erkennt mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines diese Fischereiordnung an und unterwirft sich den darin enthaltenen Bestimmungen. Bei Verstoß gegen diese Fischereiordnung erfolgt der sofortige Entzug des Fischereierlaubnisscheins und eine Anzeige.            Für Vereinsmitglieder wird eine Strafe von € 50.- erhoben oder der Ausschluss aus dem Verein. Beschluss der Jahreshauptversammlung von 2005.

18. Die in den Gewässern des Fischereivereins Lauingen e. V. gültigen Schonmaße und Schonzeiten lauten:

Name

Schonmaß (cm)

Schonzeiten

Huchen

90

15.02. - 30.06.

Seeforelle

60

01.10. - 15.03.

Bachsaibling

Kein

Keine

Bachforelle

26

01.10. - 15.03.

Regenbogenforelle

26

15.12. - 15.03.

Äsche

35

01.01. - 30.04.

Aal

50

Keine

Zander

50

15.02. - 30.04.

Hecht (Kiesweiher)

60

15.02. - 30.04.

Hecht (Donau)

50

15.02. - 30.04.

Barbe

40

01.05. - 30.06..

Nerfling

30

01.03. - 30.04.

Schied / Rapfen

40

01.03. - 30.04..

Schleie

30

01.05. - 30.06.

Nase

30

01.03. - 30.04.

Karpfen aller Art

35

Keine

Wels

Kein

Keine

Rutte

40

Keine

Aal

50

Keine

Grasfisch

70

Keine

Edelkrebs weiblich

12

01.10. - 31.07.

Edelkrebs männlich

12

Keine

Steinkrebs weiblich

10

01.10. - 31.07.

Steinkrebs männlich

10

Keine

19. Ganzjährig geschont sind: Perlfisch, Maifisch, Zope, Streber, Schrätzer, Zingel, alle Neunaugen, Stör, Sterlet, Lachs, Kilch, Strömer, Steingreßling, Schneider, Sichling, Bitterling, Bartgrundel, Schlammpeitzger, Steinbeißer, 9-stacheliger Stichling, Teich-, Fluss- und Flussperlmuschel, Frauennerfling, Steinkrebs und Karausche.

20. Der Fang von Huchen, auch von untermassigen, welche zurückgesetzt werden, ist der Vorstandschaft bis zum Ende des jeweiligen Jahres zu melden.

21. Während der Badesaison ist das Angeln in der ausgewiesenen Badezone im Auwaldsee nicht erlaubt.

22. Das Anfüttern ist an allen Gewässern verboten!!!

23. Diese Fischereiordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Lauingen, 27.11.2023

Thomas Frieß

1. Vorsitzender